EU Water Law

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Wasserrahmenrichtlinie
Das System der Ziele

 

Ein wichtiges Konzept der WRRL (auf das auch die IERL Bezug nimmt) ist das der Umweltqualitätsnormen, d.h. „die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf“ (Artikel 2 Absatz 35). Erfordert eine solche Norm strengere Bedingungen als diejenigen, die sich aus der Anwendung der vorgesehenen Emissionsbegrenzungen ergeben würden, werden strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt (Artikel 10 Absatz 3). Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem Ziel betroffen, so gilt das weiterreichende Ziel (Artikel 4 Absatz 2), entsprechend dem Erfordernis eines hohen Schutzniveaus.

Mit Ausnahme von Schutzgebieten (Artikel 4 Absatz 5) können die Mitgliedstaaten jedoch für bestimmte Wasserkörper weniger strenge Umweltziele anstreben, „wenn sie durch menschliche Tätigkeiten (...) so beeinträchtigt sind oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre“. Sie müssen in einem solchen Fall begründen, dass die ökologischen und sozioökonomischen Bedürfnisse, denen solche menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind. Darüber hinaus müssen sie nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich halten (Artikel 4 Absatz 5).