Wasserrahmenrichtlinie
Instrumente für den Wasser- und Gewässerschutz
Neben der Wassergebührenpolitik, die eine der bemerkenswertesten Neuerungen der Wasserrahmenrichtlinie (D) darstellt, sind die Mitgliedstaaten zu einer systematischen Beobachtung (A) und zu Maßnahmen (B) verpflichtet, insbesondere in Bezug auf Freisetzungen (C).
(A) Beobachtung von Wasserkörpern
Es wurde eine erste Bewertung der Situation jeder Flussgebietseinheit vorgenommen, um eine effiziente Durchführung konkreter Maßnahmen zu ermöglichen: Analyse der Merkmale der Flusseinzugsgebiete und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, Bestandsaufnahme der Emissionen, Freisetzungen und Verluste von Schadstoffen, deren Verringerung oder Beseitigung aus Oberflächengewässern vorrangig ist und die Gegenstand von Qualitätsnormen sind, sowie ihrer Konzentration in den Sedimenten bzw. in Biota (Artikel 5).Eine wirtschaftliche Analyse der Wasserdienstleistungen wird im Hinblick auf diejenigen Wasserdienstleistungen durchgeführt, die mit Schäden oder negativen Auswirkungen auf die aquatische Umwelt verbunden sind (Erwägungsgrund Nr. 38), wobei langfristige Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit und gegebenenfalls Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen sowie Schätzungen der einschlägigen Investitionen (Anhang III) zu berücksichtigen sind. Die Veränderungen des Zustands eines bestimmten Wasserkörpers müssen danach auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden (Erwägungsgrund Nr. 36). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer innerhalb jeder Flußgebietseinheit in einer für die verschiedenen Kategorien von Wasserkörpern geeigneten Weise aufgestellt werden (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1).