EU Water Law

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Wasserrahmenrichtlinie
Die Strukturen für den Wasser- und Gewässerschutz

 

Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Strukturen sind zum Teil allgemeiner Art und stützen sich auf die Wasserbewirtschaftung auf der am besten geeigneten hydrologischen und administrativen Ebene (A), zum Teil sind sie spezifisch für bestimmte Gebiete, die eines verstärkten Schutzes bedürfen (B).

(A) Flussgebietseinheit

Die Mitgliedstaaten müssen die Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets bestimmen. Als die natürlichen hydrologischen Einheiten des betreffenden Phänomens werden sie in einfacher und herkömmlicher Weise definiert als „ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt“ (Artikel 2 Absatz 13). Diese Gebiete werden zu Flussgebietseinheiten zusammengefasst (Artikel 2 Absatz 15 und Artikel 3 Absatz 1). Die Bewirtschaftung der Wasserressourcen sollte auf der Ebene solcher Flussgebietseinheiten erfolgen – eine Neuerung, die die WRRL mit sich bringt. Geeignete Verwaltungsvereinbarungen für die Anwendung der Regeln der WRRL müssen daher einzeln innerhalb jeder Flussgebietseinheit getroffen werden (Artikel 3 Absatz 2), wenn auch für jedes Flusseinzugsgebiet und für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert (Artikel 3 Absatz 4 und Erwägungsgrund Nr. 13).

Flusseinzugsgebiete, die auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegen, sollten einer internationalen Flussgebietseinheit zugeordnet werden, die Gegenstand einer zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sein sollte. Jeder Mitgliedstaat hat für die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen innerhalb des in sein Hoheitsgebiet fallenden Teils einer internationalen Flussgebietseinheit zu sorgen (Artikel 3 Absatz 3). In der Praxis wird die Koordinierungspflicht weitgehend durch das Vorhandensein bereits bestehender Strukturen erfüllt, die sich aus internationalen Übereinkommen ableiten (wie z. B. die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins und die Internationale Kommission zum Schutz der Maas (Rechtssache C-32/05 Kommission gegen Luxemburg, Randnrn. 69-70). Bei Flussgebietseinheiten, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgehen, sind die Mitgliedstaaten nur verpflichtet, sich zusätzlich zur Anwendung der Vorschriften der Richtlinie auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet um eine angemessene Koordinierung mit den betreffenden Drittstaaten zu bemühen (Artikel 3 Absatz 5).