Wasserrahmenrichtlinie
Grundwasser
Das Ziel, das bis 2015 erreicht werden musste, bestand für das Grundwasser in einem guten mengenmäßigen und chemischen Zustand (Artikel 2 Absatz 20). Die oben erwähnte Richtlinie 2006/118 legt die Kriterien und Verfahren fest, die die Bestimmung des chemischen Zustands des Grundwassers ermöglichen. Die Kriterien werden als „Grundwasserqualitätsnormen“ bezeichnet und stellen „Umweltqualitätsnormen“ im Sinne der WRRL dar. Ein Grundwasserkörper gilt in mehreren Situationen als in einem guten chemischen Zustand befindlich. Erstens ist dies offensichtlich der Fall, wenn Qualitätsnormen und Grenzwerte eingehalten werden. Zweitens kann ein guter chemischer Zustand auch durch eine „geeignete Untersuchung“ festgestellt werden, die unter anderem bestätigt, dass die Schadstoffkonzentration weder eine signifikante Gefährdung der Umwelt darstellt, noch auf Einträge von Salzen oder anderen Stoffen in den Grundwasserkörper hindeutet. Darüber hinaus dürfen sie nicht so beschaffen sein, dass sie das Erreichen der relevanten Ziele verhindern oder eine signifikante Abnahme der ökologischen oder chemischen Qualität oder aber signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, verursachen. Auch darf die Brauchbarkeit des betreffenden Grundwasserkörpers für die Verwendung durch den Menschen „durch die Verschmutzung nicht signifikant beeinträchtigt“ werden (Artikel 4 Absatz 2 und Anhang III).
Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen durchführen, um „alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten“ auf das Grundwasser umzukehren. Vorgesehen ist auch die Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser, um nachteilige Auswirkungen auf alle Grundwasserkörper zu bekämpfen (Artikel 4 Absatz 1).