Wasserrahmenrichtlinie
Das System der Ziele
Die WRRL schließt unter bestimmten Umständen einen Verstoß gegen ihre Ziele aus, wenn alle praktischen Schritte unternommen werden, um solche nachteiligen Auswirkungen zu verhindern, und die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend angepasst werden: vorübergehende Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper infolge natürlicher Ursachen oder höherer Gewalt oder unbeabsichtigter Ursachen, Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern oder einer neuen „nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen“ usw. (Artikel 4 Absätze 5 bis 7). Die Richtlinie enthält nicht allein grundsätzliche Verpflichtungen, sondern betrifft auch konkrete Vorhaben (Rechtssache C 461/13 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Randnr. 47), und die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper gilt „für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen“. Ein Mitgliedstaat ist somit „verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der [...] Ausnahmen“ (Idem, Randnr. 50).
Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung und zur Wiederherstellung von Wasserkörpern sollten mit dem Ziel ergriffen werden, einen als „gut“ charakterisierten Zustand der Wasserkörper zu erreichen, im Prinzip bis zum Jahr 2015. Diese Frist konnte verlängert werden, wenn sie aus technischen oder natürlichen Gründen oder aus Kostengründen vernünftigerweise nicht eingehalten werden konnte, und unter anderem unter der Voraussetzung, dass innerhalb der Grenze von zwei Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietseinheit keine weitere Verschlechterung eintritt, außer wenn die natürlichen Gegebenheiten dies erfordern (Artikel 4 Absatz 4). Die spezifischen Qualitätsziele, die eine solche Charakterisierung der Wasserkörper ermöglichen, spiegeln sowohl die Vermeidung von Verschmutzung als auch das Streben nach einem „guten“ Gewässerzustand mit bestimmten Nuancen für Oberflächengewässer (2°) und für Grundwasser (1°) wider.