EU Water Law

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Wasserrahmenrichtlinie
Anweisungen für den Wasser- und Gewässerschutz

 

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die praktischen Maßnahmen bestimmen, die sie in ihre Programme aufnehmen, um die in der Wasserrahmenrichtlinie und in den in Übereinstimmung mit später angenommenen Strategien erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegten Ziele zu erreichen. Die Richtlinie schuf somit „ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen“ (Rechtssache C 461/13 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, a.a.O., Randnr. 42).

Die Grundwasserverschmutzung ist einerseits Gegenstand der Richtlinie 2006/118 vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung ([2006] ABl. L372/19), deren Bestimmungen in gewisser Weise in den verschiedenen Mechanismen der WRRL zusammengefasst sind, so dass sie zusammen betrachtet werden sollten. Andererseits wurde die Strategie in Bezug auf die Verschmutzung von Oberflächengewässern in der Richtlinie 2008/105 vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik festgelegt, die darauf abzielt, die Einleitung bestimmter Schadstoffe, einschließlich, aber nicht beschränkt auf etwa vierzig „prioritäre Stoffe“, die in Anhang X der WRRL aufgeführt sind, schrittweise zu reduzieren und die Einleitung von etwa 20 von ihnen, die als „gefährliche prioritäre Stoffe“ eingestuft werden, zu beenden oder schrittweise einzustellen.

Das System solcher Ziele (A) sollte vor deren Inhalt (B) erörtert werden.