Wasserrahmenrichtlinie
Instrumente für den Wasser- und Gewässerschutz
(D) Wassergebühren
Der Gerichtshof entschied, dass die Bestimmungen der Richtlinie, die den Begriff der „Wasserdienstleistungen“ definieren, nicht aber denjenigen der „Dienstleistungen“, nicht unmittelbar deutlich machen, ob der Unionsgesetzgeber alle Dienstleistungen, die sich auf eine der genannten Tätigkeiten beziehen, dem Grundsatz der Kostendeckung unterwerfen wollte, oder nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung in allen Teilschritten dieser Tätigkeit sowie mit der Abwasserbehandlung. Nach Auffassung des Gerichtshofs gehören die Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen „zu den Instrumenten, die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen“. Daraus folgt, dass die verschiedenen fraglichen Tätigkeiten, wie die Entnahme oder die Aufstauung, zwar „Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers haben und aus diesem Grund die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden [können], doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Fehlen einer Bepreisung solcher Tätigkeiten in jedem Fall der Verwirklichung dieser Ziele zwangsläufig abträglich ist“. Und es kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass alle diese Tätigkeiten zwangsläufig dem Grundsatz der Kostendeckung unterliegen müssen (Rechtssache C-525/12 Kommission gegen Deutschland, Randnr. 57).Diese Feststellung des Gerichtshofs offenbart auf recht deutliche Weise den flexiblen Charakter des Internalisierungsprinzips in Bezug auf die Kosten von Wasserdienstleistungen im derzeitigen Wasserrecht der Union. In der Tat sind Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in gewisser Weise mit „Soft law“-Verpflichtungen vergleichbar, da der Gerichtshof erklärt, dass sie „zu den Instrumenten [gehören], die den Mitgliedstaaten für die qualitative Wasserbewirtschaftung zwecks rationeller Verwendung der Ressource zur Verfügung stehen“ (idem, Randnr. 55). Der Grund dafür ist, dass aufgrund der bestehenden Gegebenheiten und des bestehenden Bedarfs in Bezug auf Wasser „spezifische Lösungen benötigt werden“, so dass der EU-Gesetzgeber erreichen wollte, dass „diese Diversität von Lösungen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und nachhaltigen Gebrauch von Wasser im Rahmen eines Einzugsgebiets berücksichtigt wird und dass Entscheidungen auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird“ (idem, Randnr. 52). Folglich sollten – unbeschadet der Bedeutung der Wassergebührenpolitik und des Verursacherprinzips – „von den Mitgliedstaaten erstellte Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen“ (idem, Abs. 52). In gleicher Weise stellt die Wassergebührenpolitik zwar angemessene Anreize für die Benutzer dar, Wasserressourcen effizient zu nutzen, die Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels liegen jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten, und es ist in den Mitgliedstaaten gängige Praxis, dass sich der Preis für Wasserdienstleistungen aus einem fixen Preisanteil und einem variablen Preisanteil zusammensetzt (Rechtssache C-686/15 Vodoopskrba i odvodnja d.o.o. gegen Željka Klafuric, Randnr. 25).
Als zusätzliche Flexibilität können die Mitgliedstaaten von diesem „Prinzip“ der Festsetzung von Gebühren für die Wassernutzung abweichen, indem sie den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen. Eine solche Variation ist jedoch nicht erforderlich, und die Richtlinie erklärt dies ausdrücklich (Artikel 9 Absatz 4), wodurch vermieden wird, dass die Frage einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Nutzer aufgeworfen wird, eine Frage, die sich in bestimmten Mitgliedstaaten als schwer lösbar erweisen könnte.