Wasserrahmenrichtlinie
Die Strukturen für den Wasser- und Gewässerschutz
Die Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt bestimmte aquatische Umgebungen oder Gebiete in besonderer Weise im Hinblick auf den verstärkten Schutz, den sie für diese vorsieht, sowie im Hinblick auf den Schutz, der sich aus anderen europäischen Rechtsvorschriften ergibt (Artikel 6). Dies bezieht sich unter anderem auf Gewässer, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, sowie Wasserkörper, die für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind (Artikel 7 Absatz 1).
Dass die Richtlinie 2000/60 die Dimension einer „Rahmenrichtlinie“ besitzt, wird dadurch bestätigt, dass sie sich für ihre eigenen Zwecke auf bestimmte Gebiete stützt, die gemäß den Richtlinien zum Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser, zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten sowie zum Schutz von Badegewässern oder Gewässern, die im Hinblick auf die Behandlung von kommunalem Abwasser als gefährdet gelten (siehe unten, Abschnitt 2), als besonders schutzwürdig ausgewiesen wurden. In jeder Flussgebietseinheit müssen Verzeichnisse erstellt, aktualisiert und in den Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit aufgenommen werden (siehe unten, § 2), und sie müssen Karten enthalten, aus denen die Lage jedes Schutzgebiets hervorgeht (Artikel 6 und Anhang IV).