Rechtsvorschriften zur Luftqualität

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BREADCRUMB

Alarmschwellen und Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50
Alarmschwellen (2/2)

 

Nach der Erstellung eines Maßnahmenplans sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Inhalt und die Durchführung dieses Plans für kurzfristige Maßnahmen zu informieren, sowie darüber, warum sie von der Wirksamkeit des Plans überzeugt sind. Diese Informationen – die natürlich am besten auf lokaler Ebene bereitzustellen sind, wenn die Alarmschwelle überschritten wurde – müssen nicht nur an die Öffentlichkeit im Allgemeinen gerichtet sein, sondern auch an relevante Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftsverbände. Der Zweck dieser Verpflichtung ist es, eine breite öffentliche Diskussion darüber zu ermöglichen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, damit die Pläne wirksam sind, obgleich die Meinungen in dieser Hinsicht natürlich auseinander gehen werden.